Einige an der Ortsgeschichte Leegebruchs interessierte Einwohner fanden sich im Jahr 1999 unter dem Dach des Kulturvereins als „Arbeitsgruppe Heimatgeschichte“ zusammen, um gemeinsam die vielen bekannten und unbekannten Seiten der Ortsgeschichte zu erforschen und darüber zu publizieren.
Mittlerweile entwickelte sich eine solide regelmäßige – auch arbeitsteilige – Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern.
Im Jahr 2005 reifte der Entschluss, einen eigenen Verein zu gründen und somit die Arbeit und nicht zuletzt die Finanzen eigenverantwortlich zu regeln. Der Vorteil liegt u. a. daran, unseren Sponsoren eigene Angebote als Gegenleistung für die finanzielle Unterstützung der Projekte zu unterbreiten. Derzeit hat der Verein 24 Mitglieder (Stand: Dezember 2021).
Satzung
des Geschichtsvereins Leegebruch e. V.
(bestätigt durch schriftliche Abstimmung der Mitglieder im Vorfeld der Mitgliederversammlung am 30. Oktober 2020)
§ 1 Sitz des Vereins/Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Geschichtsverein Leegebruch e.V. – folgend Verein genannt.
- Der Verein hat seinen Sitz in Leegebruch, ist im Vereinsregister eingetragen und unterhält eine Geschäftsstelle.
- Als Geschäftsjahr wird das Kalenderjahr bestimmt.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
- Der Vereins widmet sich der Erforschung, Dokumentation und Publizierung der Geschichte Leegebruchs in bildlicher, schriftlicher, elektronischer und verbaler Form. Der Verein verfolgt damit das Ziel, das Geschichts- und Heimatbewusstsein des Ortes zu pflegen und zu fördern und seinen Bekanntheitsgrad zu erhöhen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine in erster Linie eigenwirtschaftlichen Ziele.
- Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.
- Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
- Ein Mitglied kann zeitgleich sowohl ordentliches Mitglied als auch Ehrenmitglied sein.
§ 4 ordentliche Mitglieder
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder)
- Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
- Stimmberechtigt sind nur volljährige ordentliche Mitglieder.
- In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
- Jedes ordentliche Mitglied hat die Pflicht, seinen Beitrag satzungsgerecht und nach den Maßgaben der Beitragsordnung zu entrichten.
(Beginn und Ende der ordentlichen Mitgliedschaft)
- Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmebescheid entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
- Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch die schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. der Tag der Übergabe an den Vorstand.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied grob fahrlässig gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf Antragstellung des Vorstand und nach vorausgehender Anhörung des Auszuschließenden. Dem auszuschließenden Mitgliedes ist unter Fristsetzung von zwei Wochen (es gilt das Datum des Poststempels oder der Tag der persönlichen Zustellung) Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss bzw. auf der Mitgliederversammlung zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden und sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Ehrenmitglieder
- Zu Ehrenmitgliedern können alle natürlichen Personen, unabhängig von einer ordentlichen Mitgliedschaft, ernannt werden, welche sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.
(Rechte und Pflichten von Ehrenmitgliedern)
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
- Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht in den Mitgliederversammlungen.
- Sie können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen und beratend mitwirken.
- Sind Ehrenmitglieder zugleich ordentliche Mitglieder, bleiben die Rechte und Pflichten aus der ordentlichen Mitgliedschaft bestehen.
(Beginn und Ende der Ehrenmitgliedschaft)
- Für die Ernennung von Ehrenmitgliedern oder die Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung und das Einverständnis der zur Ernennung vorgeschlagenen Person erforderlich.
- Die Ehrenmitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod des Ehrenmitgliedes oder mit dem Widerruf des erteilten Einverständnisses. Die Ehrenmitgliedschaft kann nicht vererbt oder übertragen werden.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist die jeweilig gültige Beitragsordnung maßgebend.
- Bei nicht fristgerechter Beitragszahlung kann der Ausschluss eines Mitgliedes gemäß Paragraph 4 erfolgen. Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 7 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und
- dem/der Schatzmeister/in.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
- Dem Vorstand dürfen nur voll geschäftsfähige ordentliche Mitglieder des Vereins angehören.
(Aufgaben des Vorstandes)
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um. Dazu zählen zum Beispiel die Korrespondenz im Namen des Vereins, die Finanzverwaltung und Buchführung, die Erteilung und Kontrolle von Dienst- und Lieferleistungen, die Beantragung von Fördermitteln, die Personal- und Mitgliederverwaltung, die Anmeldung von Änderungen im Register, das Einberufen von Mitgliederversammlungen, die Vertretung des Vereins bei Behörden, die Aufgabenverteilung im Verein.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
- Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstandes werden vom/von der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n oder den/die Schatzmeister/in einberufen. Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
- Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt zunächst der Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung dessen Aufgabe.
§ 9 Mitgliederversammlungen
- Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand bzw. auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- die Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfenden,
- die Entlastung des Vorstandes,
- der Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern, die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften,
- die Beratung über den Stand und die Planung der Vereinsarbeit,
- der Erlass und die Änderung der Vereinssatzung und der Beitragsordnung.
- Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich unter Einhaltung der Mindestfrist von vier Wochen (es gilt das Datum des Poststempels oder der Tag der persönlichen Zustellung der Einladung) schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.
- In der Mitgliederversammlung sind ordentliche Mitglieder stimmberechtigt, soweit diese volljährig und rechtsfähig sind.
- Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung (es gilt das Datum des Poststempels oder der Tag der persönlichen Zustellung) schriftlich an den Vorstand zu stellen.
- Die einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder rechtskräftig. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt und gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Änderungen des Vereinszwecks, der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der in der Mitgliederversammlung erschienen stimmberechtigten Mitglieder.
- Eine geheime oder namentliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Antrag von einem Drittel der anwesenden ordentlichen Mitglieder verlangt werden.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches durch die versammlungsleitende und die protokollführende Person zu unterzeichnen ist.
§ 10 Beschlüsse und Wahlen unter besonderen Bedingungen
- In der Regel werden Mitgliederversammlungen als Präsenzveranstaltung, d. h. durch organisiertes persönliches Zusammentreffen der Mitglieder durchgeführt.
- In besonderen, begründeten Fällen (z. B. Pandemie-Situation, Ereignisse höherer Gewalt) können in der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung liegende Beschlussfassungen und Wahlen auch auf schriftlichem Wege durchgeführt werden (schriftliche Abstimmungen), wenn die Situation eine persönliche Begegnung der Mitglieder nicht erlaubt bzw. eine Präsenzveranstaltung mit einem zu hohen Risiko für die Mitglieder oder den Verein verbunden ist. Alle stimmberechtigten Mitglieder müssen die Möglichkeit haben, sich an den Abstimmungen zu beteiligen.
- Der Verzicht auf eine Präsenzveranstaltung und die Durchführung der schriftlichen Abstimmungen ist durch den Vorstand den Mitgliedern zu begründen.
- Die Ankündigung der Durchführung der schriftlichen Abstimmungen erfolgt durch den Vorstand in Schrift- oder Textform an jedes Mitglied unter Angabe der Beschlussgegenstände und Wahlen entsprechend einer Tagesordnung und der Begründung nach Absatz 3 und des Beschlussverfahrens. Wenn mehr als 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder gegenüber dem Vorstand binnen einer Woche Einwände gegen die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung erhebt, kann diese nicht durchgeführt werden. Hierauf sind die Mitglieder in der Ankündigung hinzuweisen. In der Ankündigung sind die Mitglieder darauf hinzuweisen, dass sie binnen einer Woche eigene Beschlussanträge und Wahlvorschläge schriftlich oder in Textform zu Händen des Vorstands einreichen können, die dann zur Abstimmung gestellt werden.
- Die Beschlussfassung erfolgt dann in schriftlicher Form durch die stimmberechtigten Mitglieder, nach für alle Mitglieder einheitlichen Verfahren. Jedem stimmberechtigten Mitglied werden die Beschlussvorschläge, vorbereitete Abstimmungszettel sowie der Termin, bis zu dem die Abstimmungszettel bei dem Vorstand eingegangen sein müssen, schriftlich oder in Textform übermittelt. Der Termin für den Eingang der Abstimmungszettel muss mindestens zwei Wochen nach dem Versand (Datum des Poststempels) oder der persönlichen Zustellung der Beschlussvorschläge und Abstimmungszettel liegen.
- Die Briefe der Abstimmungszettel werden von dem Vorstand und einer protokollführenden Person mitgliederöffentlich geöffnet und ausgezählt, das Ergebnis der schriftlichen Abstimmungen wird protokolliert. Als Termin der Beschlussfassung gilt dieser Zeitpunkt.
- Beschlüsse und Wahlen sind nur gültig, wenn mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins an der Abstimmung teilgenommen haben. Im Übrigen gelten die für Beschlüsse und Wahlen auf der Mitgliederversammlung geltenden Mehrheitserfordernisse.
§ 11 Kassenprüfung
- Durch die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfende für die Dauer von drei Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
- Die Kassenprüfenden haben die Aufgabe, mindestens einmal jährlich die Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung die Mittelverwendung und den Kassenstand/Kassenbestand festzustellen und zu protokollieren.
- Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
- Die Kassenprüfenden haben in der Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung in Form eines protokollierten Kassenberichtes zu informieren.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Leegebruch, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Gerichtsstand/Erfüllungsort
- Gerichtsstand ist Oranienburg.
- Der vorstehende Satzungsinhalt wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 13. Juli 2005 beschlossen und zuletzt auf einer Mitgliederversammlung am 30. Oktober 2020 geändert.