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Eini­ge an der Ortsgeschichte Leegebruchs inter­es­sier­te Einwohner fan­den sich im Jahr 1999 unter dem Dach des Kulturvereins als „Arbeitsgruppe Heimatgeschichte“ zusam­men, um gemein­sam die vie­len bekann­ten und unbe­kann­ten Seiten der Ortsgeschichte zu erfor­schen und dar­über zu publizieren.

Mittlerweile ent­wi­ckel­te sich eine soli­de regel­mä­ßi­ge – auch arbeits­tei­li­ge – Zusammenarbeit zwi­schen den Mitgliedern.

Im Jahr 2005 reif­te der Entschluss, einen eige­nen Verein zu grün­den und somit die Arbeit und nicht zuletzt die Finanzen eigen­ver­ant­wort­lich zu regeln. Der Vorteil liegt u. a. dar­an, unse­ren Sponsoren eige­ne Angebote als Gegenleistung für die finan­zi­el­le Unterstützung der Projekte zu unter­brei­ten. Derzeit hat der Verein 24 Mitglieder (Stand: Dezember 2021).

Satzung

Satzung
des Geschichtsvereins Leegebruch e. V.

(bestä­tigt durch schrift­li­che Abstimmung der Mitglieder im Vorfeld der Mitgliederversammlung am 30. Oktober 2020)

§ 1 Sitz des Vereins/​Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Geschichtsverein Leegebruch e.V. – fol­gend Verein genannt.
  2. Der Verein hat sei­nen Sitz in Leegebruch, ist im Vereinsregister ein­ge­tra­gen und unter­hält eine Geschäftsstelle.
  3. Als Geschäftsjahr wird das Kalenderjahr bestimmt.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

  1. Der Vereins wid­met sich der Erforschung, Dokumentation und Publizierung der Geschichte Leegebruchs in bild­li­cher, schrift­li­cher, elek­tro­ni­scher und ver­ba­ler Form. Der Verein ver­folgt damit das Ziel, das Geschichts- und Heimatbewusstsein des Ortes zu pfle­gen und zu för­dern und sei­nen Bekanntheitsgrad zu erhöhen.
  2. Der Verein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwecke.
  3. Der Verein ist poli­tisch und kon­fes­sio­nell neutral.
  4. Der Verein ist selbst­los tätig und ver­folgt kei­ne in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­chen Ziele.
  5. Die Mittel des Vereins dür­fen aus­schließ­lich für sat­zungs­mä­ßi­ge Zwecke ver­wen­det wer­den. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.
  6. Es dür­fen wei­ter­hin kei­ne Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Aufwandsentschädigungen begüns­tigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordent­li­chen Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
  2. Ein Mitglied kann zeit­gleich sowohl ordent­li­ches Mitglied als auch Ehrenmitglied sein.

§ 4 ordentliche Mitglieder

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natür­li­che Person werden.

(Rechte und Pflichten ordent­li­cher Mitglieder)

  1. Ordentliche Mitglieder sind berech­tigt, an allen ange­bo­te­nen Veranstaltungen des Vereins teil­zu­neh­men. Sie haben dar­über hin­aus das Recht, gegen­über dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
  2. Stimmberechtigt sind nur voll­jäh­ri­ge ordent­li­che Mitglieder.
  3. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur per­sön­lich aus­ge­übt werden.
  4. Jedes ordent­li­che Mitglied hat die Pflicht, sei­nen Beitrag sat­zungs­ge­recht und nach den Maßgaben der Beitragsordnung zu entrichten.

(Beginn und Ende der ordent­li­chen Mitgliedschaft)

  1. Die Mitgliedschaft muss gegen­über dem Vorstand schrift­lich bean­tragt wer­den. Über den schrift­li­chen Aufnahmebescheid ent­schei­det der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch frei­wil­li­gen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
  3. Die frei­wil­li­ge Beendigung der Mitgliedschaft muss durch die schrift­li­che Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer drei­mo­na­ti­gen Frist gegen­über dem Vorstand erklärt wer­den. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. der Tag der Übergabe an den Vorstand.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofor­ti­ger Wirkung kann dann aus­ge­spro­chen wer­den, wenn das Mitglied grob fahr­läs­sig gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen ver­stößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes ent­schei­det die Mitgliederversammlung mit ein­fa­cher Stimmenmehrheit auf Antragstellung des Vorstand und nach vor­aus­ge­hen­der Anhörung des Auszuschließenden. Dem aus­zu­schlie­ßen­den Mitgliedes ist unter Fristsetzung von zwei Wochen (es gilt das Datum des Poststempels oder der Tag der per­sön­li­chen Zustellung) Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss bzw. auf der Mitgliederversammlung zu den erho­be­nen Vorwürfen zu äußern.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus wel­chem Grund, erlö­schen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden und sons­ti­gen Unterstützungsleistungen ist aus­ge­schlos­sen. Der Anspruch des Vereins auf rück­stän­di­ge Beitragsforderungen bleibt hier­von unberührt.

§ 5 Ehrenmitglieder

  1. Zu Ehrenmitgliedern kön­nen alle natür­li­chen Personen, unab­hän­gig von einer ordent­li­chen Mitgliedschaft, ernannt wer­den, wel­che sich in beson­de­rer Weise um den Verein ver­dient gemacht haben.

(Rechte und Pflichten von Ehrenmitgliedern)

  1. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  2. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht in den Mitgliederversammlungen.
  3. Sie kön­nen an allen Veranstaltungen des Vereins teil­neh­men und bera­tend mitwirken.
  4. Sind Ehrenmitglieder zugleich ordent­li­che Mitglieder, blei­ben die Rechte und Pflichten aus der ordent­li­chen Mitgliedschaft bestehen.

(Beginn und Ende der Ehrenmitgliedschaft)

  1. Für die Ernennung von Ehrenmitgliedern oder die Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung und das Einverständnis der zur Ernennung vor­ge­schla­ge­nen Person erforderlich.
  2. Die Ehrenmitgliedschaft endet auto­ma­tisch mit dem Tod des Ehrenmitgliedes oder mit dem Widerruf des erteil­ten Einverständnisses. Die Ehrenmitgliedschaft kann nicht ver­erbt oder über­tra­gen werden.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Für die Höhe der jähr­li­chen Mitgliedsbeiträge ist die jewei­lig gül­ti­ge Beitragsordnung maßgebend.
  3. Bei nicht frist­ge­rech­ter Beitragszahlung kann der Ausschluss eines Mitgliedes gemäß Paragraph 4 erfol­gen. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind: 
    1. die Mitgliederversammlung und
    2. der Vorstand

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus: 
    1. dem/​der Vorsitzenden
    2. dem/​der stell­ver­tre­ten­den Vorsitzenden und
    3. dem/​der Schatzmeister/​in.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/​die Vorsitzende, der/​die stell­ver­tre­ten­de Vorsitzende und der/​die Schatzmeister/​in. Je zwei Vorstandsmitglieder ver­tre­ten den Verein gericht­lich und außer­ge­richt­lich gemeinsam.
  3. Dem Vorstand dür­fen nur voll geschäfts­fä­hi­ge ordent­li­che Mitglieder des Vereins angehören.

(Aufgaben des Vorstandes)

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um. Dazu zäh­len zum Beispiel die Korrespondenz im Namen des Vereins, die Finanzverwaltung und Buchführung, die Erteilung und Kontrolle von Dienst- und Lieferleistungen, die Beantragung von Fördermitteln, die Personal- und Mitgliederverwaltung, die Anmeldung von Änderungen im Register, das Einberufen von Mitgliederversammlungen, die Vertretung des Vereins bei Behörden, die Aufgabenverteilung im Verein.
  2. Die Vorstandsmitglieder wer­den von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zuläs­sig. Vorstandsmitglieder blei­ben bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Der Vorstand ent­schei­det in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit ein­fa­cher Mehrheit der Anwesenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fer­ti­gen. Sitzungen des Vorstandes wer­den vom/​von der Vorsitzenden, bei des­sen Verhinderung durch den/​die stellvertretende/​n Vorsitzende/​n oder den/​die Schatzmeister/​in ein­be­ru­fen. Die Vorstandssitzungen sind nicht öffent­lich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die durch die Mitgliederversammlung zu bestä­ti­gen ist.
  4. Bei andau­ern­der Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes über­nimmt zunächst der Vorstand kom­mis­sa­risch bis zur nächs­ten Mitgliederversammlung des­sen Aufgabe.

§ 9 Mitgliederversammlungen

  1. Mindestens ein­mal im Jahr fin­det eine Mitgliederversammlung statt. Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand bzw. auf schrift­li­chen Antrag von min­des­tens 25 Prozent der stimm­be­rech­tig­ten Mitglieder unter Angabe der Gründe einzuberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und ent­schei­det über Fragen von grund­sätz­li­cher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehö­ren insbesondere: 
    1. die Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfenden,
    2. die Entlastung des Vorstandes,
    3. der Ausschluss von ordent­li­chen Mitgliedern, die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften,
    4. die Beratung über den Stand und die Planung der Vereinsarbeit,
    5. der Erlass und die Änderung der Vereinssatzung und der Beitragsordnung.
  3. Die Mitgliederversammlung ist grund­sätz­lich unter Einhaltung der Mindestfrist von vier Wochen (es gilt das Datum des Poststempels oder der Tag der per­sön­li­chen Zustellung der Einladung) schrift­lich und unter gleich­zei­ti­ger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.
  4. In der Mitgliederversammlung sind ordent­li­che Mitglieder stimm­be­rech­tigt, soweit die­se voll­jäh­rig und rechts­fä­hig sind.
  5. Anträge zur Tagesordnung sind min­des­tens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung (es gilt das Datum des Poststempels oder der Tag der per­sön­li­chen Zustellung) schrift­lich an den Vorstand zu stellen.
  6. Die ein­be­ru­fe­ne Mitgliederversammlung ist beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens 50 Prozent der stimm­be­rech­tig­ten Mitglieder anwe­send sind.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind mit ein­fa­cher Mehrheit der erschie­ne­nen stimm­be­rech­tig­ten Mitglieder rechts­kräf­tig. Stimmenthaltungen wer­den nicht gezählt und gewer­tet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abge­lehnt. Änderungen des Vereinszwecks, der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedür­fen einer Mehrheit von drei Viertel der in der Mitgliederversammlung erschie­nen stimm­be­rech­tig­ten Mitglieder.
  8. Eine gehei­me oder nament­li­che Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Antrag von einem Drittel der anwe­sen­den ordent­li­chen Mitglieder ver­langt werden.
  9. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu füh­ren, wel­ches durch die ver­samm­lungs­lei­ten­de und die pro­to­koll­füh­ren­de Person zu unter­zeich­nen ist.

§ 10 Beschlüsse und Wahlen unter besonderen Bedingungen

  1. In der Regel wer­den Mitgliederversammlungen als Präsenzveranstaltung, d. h. durch orga­ni­sier­tes per­sön­li­ches Zusammentreffen der Mitglieder durchgeführt.
  2. In beson­de­ren, begrün­de­ten Fällen (z. B. Pandemie-Situation, Ereignisse höhe­rer Gewalt) kön­nen in der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung lie­gen­de Beschlussfassungen und Wahlen auch auf schrift­li­chem Wege durch­ge­führt wer­den (schrift­li­che Abstimmungen), wenn die Situation eine per­sön­li­che Begegnung der Mitglieder nicht erlaubt bzw. eine Präsenzveranstaltung mit einem zu hohen Risiko für die Mitglieder oder den Verein ver­bun­den ist. Alle stimm­be­rech­tig­ten Mitglieder müs­sen die Möglichkeit haben, sich an den Abstimmungen zu beteiligen.
  3. Der Verzicht auf eine Präsenzveranstaltung und die Durchführung der schrift­li­chen Abstimmungen ist durch den Vorstand den Mitgliedern zu begründen.
  4. Die Ankündigung der Durchführung der schrift­li­chen Abstimmungen erfolgt durch den Vorstand in Schrift- oder Textform an jedes Mitglied unter Angabe der Beschlussgegenstände und Wahlen ent­spre­chend einer Tagesordnung und der Begründung nach Absatz 3 und des Beschlussverfahrens. Wenn mehr als 50 Prozent der stimm­be­rech­tig­ten Mitglieder gegen­über dem Vorstand bin­nen einer Woche Einwände gegen die Durchführung einer schrift­li­chen Abstimmung erhebt, kann die­se nicht durch­ge­führt wer­den. Hierauf sind die Mitglieder in der Ankündigung hin­zu­wei­sen. In der Ankündigung sind die Mitglieder dar­auf hin­zu­wei­sen, dass sie bin­nen einer Woche eige­ne Beschlussanträge und Wahlvorschläge schrift­lich oder in Textform zu Händen des Vorstands ein­rei­chen kön­nen, die dann zur Abstimmung gestellt werden.
  5. Die Beschlussfassung erfolgt dann in schrift­li­cher Form durch die stimm­be­rech­tig­ten Mitglieder, nach für alle Mitglieder ein­heit­li­chen Verfahren. Jedem stimm­be­rech­tig­ten Mitglied wer­den die Beschlussvorschläge, vor­be­rei­te­te Abstimmungszettel sowie der Termin, bis zu dem die Abstimmungszettel bei dem Vorstand ein­ge­gan­gen sein müs­sen, schrift­lich oder in Textform über­mit­telt. Der Termin für den Eingang der Abstimmungszettel muss min­des­tens zwei Wochen nach dem Versand (Datum des Poststempels) oder der per­sön­li­chen Zustellung der Beschlussvorschläge und Abstimmungszettel liegen.
  6. Die Briefe der Abstimmungszettel wer­den von dem Vorstand und einer pro­to­koll­füh­ren­den Person mit­glie­der­öf­fent­lich geöff­net und aus­ge­zählt, das Ergebnis der schrift­li­chen Abstimmungen wird pro­to­kol­liert. Als Termin der Beschlussfassung gilt die­ser Zeitpunkt.
  7. Beschlüsse und Wahlen sind nur gül­tig, wenn min­des­tens 50 Prozent der stimm­be­rech­tig­ten Mitglieder des Vereins an der Abstimmung teil­ge­nom­men haben. Im Übrigen gel­ten die für Beschlüsse und Wahlen auf der Mitgliederversammlung gel­ten­den Mehrheitserfordernisse.

§ 11 Kassenprüfung

  1. Durch die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfende für die Dauer von drei Jahren zu wäh­len, die nicht dem Vorstand ange­hö­ren dürfen.
  2. Die Kassenprüfenden haben die Aufgabe, min­des­tens ein­mal jähr­lich die Rechnungsbelege sowie deren ord­nungs­ge­mä­ße Verbuchung die Mittelverwendung und den Kassenstand/​Kassenbestand fest­zu­stel­len und zu protokollieren.
  3. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand geneh­mig­ten Ausgaben.
  4. Die Kassenprüfenden haben in der Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung in Form eines pro­to­kol­lier­ten Kassenberichtes zu informieren.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steu­er­be­güns­tig­ter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Leegebruch, die es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für gemein­nüt­zi­ge Zwecke zu ver­wen­den hat.

§ 13 Gerichtsstand/​Erfüllungsort

  1. Gerichtsstand ist Oranienburg.
  2. Der vor­ste­hen­de Satzungsinhalt wur­de von der außer­or­dent­li­chen Mitgliederversammlung am 13. Juli 2005 beschlos­sen und zuletzt auf einer Mitgliederversammlung am 30. Oktober 2020 geändert.
Beitragsordnung

§ 1 Die Mitglieder des Vereins zah­len einen jähr­li­chen Beitrag von 24,00 €, zahl­bar als Jahresbeitrag bis Ende des ers­ten Quartals des lau­fen­den Geschäftsjahres.
 

§ 2 Die Beitragszahlung ist auf das Vereinskonto

Kontoinhaber: Geschichtsverein Leegebruch e. V.
Kontonummer: 370 600 77 70
Bankleitzahl: 160 500 00
Bankinstitut: Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam
IBAN-Nr.: DE38 1605 0000 3706 0077 70 
BIC-Code: WELADED1PMB

als Direkteinzahlung oder über Abbuchungsverfahren vorzunehmen.

§ 3 Erfolgt der Eintritt eines Mitgliedes im Verlaufe des Geschäftsjahres, so ist ein antei­li­ger Jahresbeitrag – begin­nend mit dem Monat der Antragstellung auf Mitgliedschaft – inner­halb des fol­gen­den Quartals zu entrichten.

§ 4 Auf Beschluss des Vorstandes kann die Jahresbeitragszahlung eines Mitgliedes zeit­wei­se oder ganz aus­ge­setzt bzw. um einen pro­zen­tua­len Anteil ver­rin­gert wer­den, wenn das Mitglied einen dies­be­züg­li­chen schrift­li­chen Antrag mit Begründung beim Vorstand ein­ge­reicht hat.

§ 6 Die Beitragsordnung wur­de am 13.07.2005 auf der außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlos­sen u. tritt mit Beschlussfassung in Kraft.

§ 5 Hat ein Vereinsmitglied den Jahresbeitrag bis zum Ende des II. Quartals des lau­fen­den Geschäftsjahres nicht ent­rich­tet, ver­liert es sein Stimmrecht und kann auf Antragstellung aus dem Verein aus­ge­schlos­sen werden.

Den Verein unterstützen

So HELFEN SIE UNS:

Unser Verein arbei­tet ehren­amt­lich und ohne Gewinnabsicht. Wir sind auf die Unterstützung der öffent­li­chen und pri­va­ten Hand abge­wie­sen. Wenn Sie unse­re Arbeit unter­stüt­zen wol­len, so kön­nen Sie dies z.B. über eine Spende tun. Spendenquittungen zur Vorlage beim Finanzamt kön­nen aus­ge­stellt werden.

Achten Sie bit­te dar­auf, dass ihr Überweisungsträger eine ein­deu­ti­ge Zuordnung einer spen­den­den Person ermög­licht. Bei meh­re­ren Kontoinhabern muss die spen­den­de Person im Verwendungszweck genannt werden.

Falls gewünscht kann die Spende einem spe­zi­el­len Zweck zuge­ord­net wer­den, z.B. einem Projekt des Geschichtsvereins. Wir bera­ten Sie gerne.

Das Vereinskonto

Kontoinhaber: Geschichtsverein Leegebruch e. V.
Kontonummer: 370 600 77 70
Bankleitzahl: 160 500 00
Bankinstitut: Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam
IBAN-Nr.: DE38 1605 0000 3706 0077 70 
BIC-Code: WELADED1PMB

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Kontakt

Kontakt zum Geschichtsverein

Geschichtsverein Leegebruch e. V.
Geschäftsstelle
Sandweg 14
16767 Leegebruch

Telefon: (03304) 503269
Fax: (03304) 204830
E-Mail: 

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